offen Tageswertung
Welcher Anteil der Krankenhäuser wird für das Anwendungsquartal 1/2027 in die höchste Prüfquotenstufe eingestuft?
GKVKH
Gib den Anteil der Krankenhäuser in Prozent mit einer Nachkommastelle an, denen der GKV-Spitzenverband in seiner quartalsbezogenen Auswertung nach § 275c Abs. 4 SGB V für das betrachtete Quartal 3/2026 (Anwendungsquartal 1/2027) die höchste zulässige Prüfquote zuweist.
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Nach § 275c Abs. 2 Satz 4 SGB V in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 24.07.2026 (Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 228 vom 29.07.2026) ist das die Stufe von bis zu 40 Prozent für Krankenhäuser, deren Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unter 65 Prozent liegt; die übrigen Stufen sind 20 Prozent (65 bis unter 80 Prozent) und 5 Prozent (80 Prozent oder mehr). Der Änderungsantrag 3 der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD vom 05.10.2026 (Ausschussdrucksache 21(14)107 zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung, Bundestagsdrucksache 21/6808) würde dieser Staffel eine weitere Stufe von 1 Prozent für Häuser mit 90 Prozent oder mehr unbeanstandeter Abrechnungen voranstellen; an der höchsten Stufe von 40 Prozent ändert er nichts. Maßgeblich ist die Datei „Statistikdaten nach § 275c Abs. 4 SGB V" für das betrachtete Quartal 3/2026, Tabellenblatt „Prüfquoten", Spalte „Zulässige Prüfquote" (in der Datei für das betrachtete Quartal 2/2026 die Spalte AUS_ZPQ). Zähler ist die Anzahl der Krankenhauszeilen, in denen diese Spalte den Wert 40 ausweist; weist die Datei die Stufe von 40 Prozent nicht aus, gilt stattdessen der höchste in dieser Spalte ausgewiesene Stufenwert. Nenner ist die Anzahl aller Krankenhauszeilen dieses Tabellenblatts einschließlich der Häuser ohne abgeschlossene Prüfungen; eine bundesweite Summenzeile (Krankenhaus-IK 000000000) zählt, soweit vorhanden, weder im Zähler noch im Nenner mit. Hinweise auf dem Tabellenblatt „Info" zu abweichenden Prüfquoten einzelner Häuser bleiben unberücksichtigt. Gerundet wird kaufmännisch auf eine Nachkommastelle. Zur Orientierung: Für das betrachtete Quartal 2/2026 (Anwendungsquartal 4/2026) weist die Datei 1.603 Krankenhäuser aus; davon lagen 205 (12,8 Prozent) in der damals höchsten Stufe von 15 Prozent, 755 in der Stufe von 10 Prozent und 643 in der Stufe von 5 Prozent. Rechnet man die in derselben Datei ausgewiesenen Anteile unbeanstandeter Abrechnungen an der ab 2027 geltenden Schwelle von 65 Prozent, lägen 1.100 der 1.603 Häuser (68,6 Prozent) in der Stufe von 40 Prozent; 79 Häuser hatten keine abgeschlossenen Prüfungen und damit keinen ausgewiesenen Anteil (eigene Auszählung der Datei des GKV-Spitzenverbands, Fassung mit Korrekturhinweis vom 30.09.2026, abgerufen am 10.10.2026). Die Prognose kann bis zum Abgabeschluss täglich angepasst werden; gewertet wird jeder Tag einzeln. Aufgelöst wird gegen die Veröffentlichung des GKV-Spitzenverbands, die nach § 275c Abs. 4 Satz 3 SGB V bis zum Ende des zweiten auf das betrachtete Quartal folgenden Monats, also bis zum 30.11.2026, zu erfolgen hat. Maßgeblich ist die am Auflösungstag auf der Seite des GKV-Spitzenverbands abrufbare Fassung der Datei; spätere Korrekturfassungen bleiben unberücksichtigt. Heißt das Tabellenblatt oder die Spalte anders, gilt die Spalte, die je Krankenhaus die zulässige Prüfquote nach § 275c Abs. 2 SGB V ausweist. Verschiebt sich die Veröffentlichung, verschiebt sich die Auflösung, bis sie vorliegt.
Nachrichten zur Frage
Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 die Reform der Notfallversorgung in der Ausschussfassung beschlossen (Drucksachen 21/6808 und 21/8629). Zugestimmt haben CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen; AfD und Die Linke enthielten sich. Mit dem Gesetz verabschiedet wurden auch zwölf Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen mit Folgeänderungen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, die der Gesundheitsausschuss am 14. Oktober beschlossen hatte. Zur Quelle
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Der Ausschuss für Gesundheit empfiehlt, § 275c Absatz 2 Satz 4 SGB V neu zu fassen: Ab dem 1. Januar 2027 beträgt die quartalsbezogene Prüfquote bis zu 1 Prozent bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen von 90 Prozent oder mehr, bis zu 5 Prozent zwischen 80 und unter 90 Prozent, bis zu 20 Prozent zwischen 65 und unter 80 Prozent und bis zu 40 Prozent unterhalb von 65 Prozent. Eingebracht haben das die Fraktionen CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksache 21(14)107neu). Die neue Stufe erfordert laut Begründung Anpassungen der quartalsbezogenen Auswertungen des GKV-Spitzenverbandes. Zur Quelle
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