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offen Tageswertung

Wie hoch ist der bundesweite Anteil unbeanstandeter Abrechnungen in der Prüfstatistik nach § 275c SGB V für das betrachtete Quartal 3/2026?

GKVKH

Gib den bundesweiten Anteil unbeanstandeter Abrechnungen in Prozent mit zwei Nachkommastellen an, der sich aus der quartalsbezogenen Auswertung des GKV-Spitzenverbands nach § 275c Abs. 4 SGB V für das betrachtete Quartal 3/2026 (Anwendungsquartal 1/2027) ergibt. Maßgeblich ist die Datei „Statistikdaten nach § 275c Abs. 4 SGB V", Tabellenblatt „Prüfquoten".

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Der Wert ist die Summe der Schlussrechnungen aller Krankenhäuser, bei denen nach abgeschlossener MD-Prüfung der Abrechnungsbetrag nicht minderungsfähig ist (in der Datei für das betrachtete Quartal 2/2026 die Spalte SUM_US), geteilt durch die Summe aller durch die Leistungsentscheidung abgeschlossenen MD-Prüfungen (Spalte SUM_AP), in Prozent; gerechnet wird über alle Krankenhauszeilen des Tabellenblatts. Enthält die Datei zusätzlich eine bundesweite Summenzeile (Krankenhaus-IK 000000000, Medizinischer Dienst „bundesweit"), weist deren Spalte „Anteil in % der Schlussrechnungen, bei denen nach abgeschlossener MD-Prüfung der Abrechnungsbetrag nicht minderungsfähig ist" (Spalte AUS_POM_Q) denselben Wert aus; diese Zeile bleibt bei der Summenbildung außen vor, und bei einer Abweichung gilt der aus den Krankenhauszeilen berechnete Wert. Nicht gemeint sind der ungewichtete Durchschnitt der Anteile je Krankenhaus, die realisierte Prüfquote und die Beanstandungsquoten des Medizinischen Dienstes Bund aus „Zahlen, Daten, Fakten". Gerundet wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen. Zur Orientierung: Für das betrachtete Quartal 2/2026 ergeben die Krankenhauszeilen 287.662 abgeschlossene Prüfungen und 142.299 nicht minderungsfähige Abrechnungen, also 49,47 Prozent; die Summenzeile der Datei weist denselben Wert aus (Datei des GKV-Spitzenverbands für das betrachtete Quartal 2/2026, Fassung mit Korrekturhinweis vom 30.09.2026, abgerufen am 10.10.2026). Die Prognose kann bis zum Abgabeschluss täglich angepasst werden; gewertet wird jeder Tag einzeln. Aufgelöst wird gegen die Veröffentlichung des GKV-Spitzenverbands, die nach § 275c Abs. 4 Satz 3 SGB V bis zum Ende des zweiten auf das betrachtete Quartal folgenden Monats, also bis zum 30.11.2026, zu erfolgen hat. Maßgeblich ist die am Auflösungstag auf der Seite des GKV-Spitzenverbands abrufbare Fassung der Datei; spätere Korrekturfassungen bleiben unberücksichtigt. Heißen die Spalten anders, gelten die Spalten, die je Krankenhaus die Anzahl der abgeschlossenen MD-Prüfungen und die Anzahl der nicht minderungsfähigen Abrechnungen ausweisen. Verschiebt sich die Veröffentlichung, verschiebt sich die Auflösung, bis sie vorliegt.

Einheit: % · Abgabe: 24.11.2026 · Status: offen · Auflösung: 10.12.2026

Auflösungsquelle: GKV-Spitzenverband, Statistische Auswertungen zur Abrechnungsprüfung in Krankenhäusern, Datei „Statistikdaten nach § 275c Abs. 4 SGB V", betrachtetes Quartal 3/2026, Anwendungsquartal 1/2027, Tabellenblatt „Prüfquoten", Summe SUM_US geteilt durch Summe SUM_AP über alle Krankenhauszeilen (entspricht der bundesweiten Summenzeile, Spalte AUS_POM_Q, soweit vorhanden) (https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/krankenhaeuser/krankenhaeuser_abrechnung/kh_pruefung_statistik/pruefquoten_und_statistik.jsp)

Nachrichten zur Frage

06.10.2026 · Deutsche Krankenhausgesellschaft

Die Prüfungen des Medizinischen Dienstes verursachen in den Krankenhäusern nach einer Blitzumfrage des Deutschen Krankenhausinstituts vom 24.09.2026 jährliche Personalkosten von rund 245 Millionen Euro; etwa 4.000 Vollkräfte sind überwiegend mit ihrer Bearbeitung befasst. Mehr als die Hälfte der Krankenhäuser hat nach dieser Umfrage bereits im laufenden Jahr zusätzliche Kräfte dafür eingestellt. 98 Prozent der Häuser erwarten, dass ihre Prüfquoten ab dem 1. Januar 2027 steigen; Grund sind die Regelungen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Zur Quelle

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